Gewerblicher Rechtsschutz
Dr. Dirk Meinhold-Heerlein
Damit die Firma einer GmbH in das Handelsregister eingetragen werden kann, muss sie „unterscheidungskräftig“ sein (§ 18 Abs.1 HGB). Der Begriff „unterscheidungskräftig“ ist auslegungsbedürftig. Bei der Auslegung verfahren die Amtsgerichte, die für die Eintragung zuständig sind, bisweilen restriktiv. Das OLG Hamburg hat diese restriktive Praxis nun gelockert und bekräftigt, dass Begriffe, die ein Wortspiel enthalten, eintragungsfähig sein können (Beschluss v. 19. Mai 2022 – 11 W 21/22).
UnternehmensteuerrechtArbeitsrecht
Carolin Linusson-Brandt
Die Bundesregierung hat im Zuge des Entlastungspakets für die Monate Juni-August 2022 das sog. 9-Euro-Ticket ins Leben gerufen, mit dem für drei Monate der Nahverkehr in ganz Deutschland genutzt werden kann. Viele Arbeitgeber übernehmen für ihre Arbeitnehmer schon lange ganz oder teilweise die Kosten für ein Ticket im öffentlichen Nahverkehr. Nicht selten ist das individualvertraglich oder kollektivrechtlich über die Zahlung eines steuerfreien Zuschusses geregelt. Mit der Einführung des sog. 9-Euro-Tickets stellt sich für viele Arbeitgeber nun die Frage, wie die Übernahme der Kosten für dieses Ticket arbeits- und steuerrechtlich zu behandeln ist.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Lukas Eßers, LL.M.
Mit der Unternehmergesellschaft hat der Gesetzgeber der GmbH eine „kleine Schwester“ gegeben. Der damalige Hintergrund war, die Gründung einer kleinen Kapitalgesellschaft zu erleichtern und so eine Alternative zur britischen Limited im nationalen Recht zu verankern. Eine geringe Mindestkapitalziffer sowie die Möglichkeit der Formulargründung sind dabei in der Praxis zumeist diejenigen Aspekte, die die Gründung einer UG attraktiv machen. In der Praxis finden sich allerdings immer wieder Unternehmergesellschaften, die im Alltag auf den als sperrigen Zusatz „haftungsbeschränkt“ verzichten oder diesen erheblich modifizieren. Dass dies drastische Folgen für die Handelnden haben kann, zeigt das jüngst veröffentlichte Urteil des BGH vom 13. Januar 2022 (Az. III ZR 210/20).
Arbeitsrecht
Dr. Christian Hoppe
Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit. Das BAG hat nun die lange umstrittene Frage geklärt, ob Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, in Massenentlassungsanzeigen gegenüber der Arbeitsagentur Alter oder Geschlecht der Betroffenen anzugeben. Derartige "Soll-Angaben" seien nach dem Willen des Gesetzgebers nicht verpflichtend, so das BAG.