Umsatzsteuerrecht
Thomas Schäffer
EuGH-Urteil vom 15.04.2021 C-868/19 zur umsatzsteuerlichen Organschaft: Sichtweise der Finanzverwaltung zur finanziellen Eingliederung verstößt gegen EU-Recht.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben können – auch wenn § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ausschließlich juristische Personen nennt – Personengesellschaften umsatzsteuerlich Organgesellschaften sein.
Arbeitsrecht
Greta Groffy, Martina Dierks, LL.M.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber seit Ende April 2021, ihren Beschäftigten zwei Mal wöchentlich Corona-Tests anzubieten. Eine Testpflicht besteht für die Beschäftigten bislang nur in einzelnen Bundesländern, teilweise nur für bestimmte Beschäftigtengruppen. Arbeitgeber sollten die Angebotspflicht bestmöglich umsetzen – fraglich bleibt, ob Arbeitnehmer zum Test verpflichtet werden können.
Arbeitsrecht
Die Bundesregierung hat am 31.03.2021 einen Gesetzesentwurf zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen. Dieser hat seinen Ursprung im Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Betriebsrätestärkungsgesetz und soll die Rechte von Betriebsräten stärken und dabei die Neuerungen der Arbeitswelt 4.0 in das BetrVG implementieren. Neben diversen weiteren Änderungen sieht der Entwurf in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG-E ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit vor.
Restrukturierung und Insolvenzrecht
Marc Heinrich
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder ist sie überschuldet, hat die Geschäftsleitung gem. § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und – nach der Neufassung der Insolvenzordnung seit dem 01.01.2021 – sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Stellt die Geschäftsleitung den Insolvenzantrag nicht (rechtzeitig), macht sie sich strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO).
Kapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Wertpapierinstitutsgesetz in Vorbereitung. Für Wertpapierhandelsbanken und zahlreiche Finanzdienstleistungsinstitute gilt das Kreditwesengesetz künftig nicht mehr.