Datenschutz und IT-RechtGewerblicher Rechtsschutz
Dr. Christoph Cordes, LL.M.
Google und andere Suchmaschinen zeigen bei Eingabe von Orts-, Personen- oder Produktnamen häufig verkleinerte Vorschaubilder („Thumbnails“) an. Sind die Werke ohne Einwilligung des Urheberrechtsinhabers in das öffentlich zugängliche Netze eigestellt worden, stellt sich die Frage, ob in der Wiedergabe dieser Vorschaubilder oder in dem Setzen eines Links auf ein solches Vorschaubild eine Urheberrechtsverletzung in Form der unerlaubten öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 Urheberrechtsgesetzt) liegt.
Datenschutz und IT-RechtMedien und Presse
Google haftet als Störerin für Suchergebnisse, wenn diese auf rechtswidrige Veröffentlichungen von Bildnissen verweisen (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.02.2017, Az. 2-03 S 16/16). Die Privilegierung des § 8 TMG ist nicht auf die Betreiber von Suchmaschinen anwendbar.
Datenschutz und IT-Recht
Dr. Christoph Cordes, LL.M., Lara Bos
Der Bundesrat hat erwartungsgemäß am 12.05.2017 dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU) zugestimmt. ). Zuvor hatte – wie bereits berichtet – der Bundestag am 27.04.2017 das neue Bundesdatenschutzgesetz verabschiedet.
Das Gesetz dient der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und wird zeitgleich mit der DS-GVO am 25.05.2018 in Kraft treten. Unternehmen müssen daher bis zum 25.05.2018 die DS-GVO und das neuen Bundesdatenschutzgesetzes umsetzen.
Datenschutz und IT-Recht
Dr. Christoph Cordes, LL.M., Lara Bos
Am 27. April 2017 hat der Bundestag das Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung verabschiedet. Das beschlossene Gesetz entspricht überwiegend dem vielfach kritisierten Entwurf der Bundesregierung aus dem Februar 2017.
Datenschutz und IT-RechtMedien und Presse
Mit Beschluss vom 18.11.2016 hat das Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 402/16) im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8.9.2016, C-160/15 - GS Media) entschieden, dass sich derjenige haftbar machen kann, der auf seiner Internetseite einen Hyperlink auf eine andere Internetseite setzt. Der Verlinkende haftet, wenn die Internetseite, auf die der Link führt (die Quellseite), urheberrechtlich geschützte Werke enthält, die dort ohne Erlaubnis des Rechteinhabers zugänglich gemacht wurden.