Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Sebastian Garbe
In der Insolvenz einer GmbH wirft der Insolvenzverwalter stets einen genauen Blick auf die Frage, ob die Einlagen durch die Gesellschafter geleistet wurden. Dabei ist häufig tatsächlich Geld von den Gesellschaftern geflossen, die sich deswegen in Sicherheit wiegen. Aber bedeutet „gezahlt“ wirklich immer „gezahlt“? Nein, wie das OLG München (Urteil vom 12. Oktober 2016 - 7 U 1983/16) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden hat.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Andreas von Criegern
Seit dem 1. Oktober 2016 gibt es eine Gesetzesänderung, die alle Unternehmen betreffen, die eine Online-Plattform oder einen E-Shop betreiben, sofern sich ihr Angebot nicht ausschließlich an Unternehmen, sondern auch an Verbraucher richtet.
Gesellschaftsrecht und M&AVermögensnachfolge
Dr. Sebastian Garbe
Viele Unternehmer möchten sich zwar irgendwann aus ihrem Unternehmen zurückziehen, wollen jedoch noch ein paar Jahre an den Erträgen des Unternehmens partizipieren und bei Fragen, die das Unternehmen betreffen, mitentscheiden dürfen. Diese Wünsche können durch eine Übertragung des Unternehmensanteils unter Nießbrauchsvorbehalt erfüllt werden. Dabei ist es insbesondere im Hinblick auf Stimmrechte wichtig, den Gesellschaftsvertrag auf notwendige Änderungen zu überprüfen. Auch in der Nießbrauchsbestellung sollten einige wichtige Regelungen nicht fehlen. Aus einem neuen Urteil des OLG München zur Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil im Handelsregister ergeben sich neue Gestaltungshinweise.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Robert Kroschewski
In der M&A-Praxis wird häufig erst nach Abschluss des Anteilskaufvertrags (SPA) entschieden, welche Gesellschaft der Erwerbergruppe die Beteiligung an der Zielgesellschaft letztlich halten soll. Typischerweise wird dem Käufer gestattet, die Ansprüche aus dem SPA vor dessen Vollzug an eine andere Gesellschaft weiterzugeben...
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Sebastian Garbe
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 7. Mai 2016, Az. 26 U 35/12) hat sich kürzlich zu wichtigen Fragen der Bilanzgarantien in Unternehmenskaufverträgen geäußert: Vermeintlich „weiche“ Bilanzgarantie können danach als „hart“ ausgelegt werden. Folge der Verletzung einer Bilanzgarantie ist in der Regel kein Anspruch auf Bilanzauffüllung, sondern auf Anpassung des Kaufpreises.