06
April
2016

Löschung einer GmbH vor Ablauf des Sperrjahres

Dr. Götz Triebel, LL.M.

So wie die Gründung einer GmbH ist auch ihre Beendigung an eine Reihe besonderer Formalien gebunden. Zum Schutz der Gläubiger darf die Gesellschaft nach ihrer Auflösung grundsätzlich nicht vor Ablauf eines Jahres aus dem Handelsregister gelöscht und das Gesellschaftsvermögen nicht an die Gesellschafter ausgekehrt werden (sog. Sperrfrist). Von diesem Grundsatz hat das OLG Jena eine Ausnahme gemacht.

17
Dezember
2015

Verjährung droht: Schnell noch einen Mahnbescheid?

In allen Fällen der Regelverjährung von 3 Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) bedeutet das Jahresende 2015 auch das "Aus" für Ansprüche, die im Jahr 2012 entstanden sind und dem Gläubiger bekannt wurden. Zu den Maßnahmen, die den Lauf der Verjährung hemmen, gehören die rechtzeitige Klageerhebung und die rechtzeitige Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).