Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Götz Triebel, LL.M.
So wie die Gründung einer GmbH ist auch ihre Beendigung an eine Reihe besonderer Formalien gebunden. Zum Schutz der Gläubiger darf die Gesellschaft nach ihrer Auflösung grundsätzlich nicht vor Ablauf eines Jahres aus dem Handelsregister gelöscht und das Gesellschaftsvermögen nicht an die Gesellschafter ausgekehrt werden (sog. Sperrfrist). Von diesem Grundsatz hat das OLG Jena eine Ausnahme gemacht.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Götz Triebel, LL.M.
Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund, kann dem Altgeschäftsführer die Ausübung von Geschäftsführungsbefugnissen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Andreas von Criegern
Die Europäische Union hat am 21. Mai 2013 die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU, sog. AS-Richtlinie oder ADR-Richtlinie) erlassen. In Deutschland ist diese Richtlinie nunmehr als Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) umgesetzt worden.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Götz Triebel, LL.M.
Eine vom Vorstand begangene Untreue gemäß § 266 StGB zu Lasten der Aktiengesellschaft stellt keine mittelbare Pflichtverletzung gegenüber den Aktionären dar und berechtigt diese nicht zum Schadensersatz.
Gesellschaftsrecht und M&A
In allen Fällen der Regelverjährung von 3 Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) bedeutet das Jahresende 2015 auch das "Aus" für Ansprüche, die im Jahr 2012 entstanden sind und dem Gläubiger bekannt wurden. Zu den Maßnahmen, die den Lauf der Verjährung hemmen, gehören die rechtzeitige Klageerhebung und die rechtzeitige Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).