Vermögensnachfolge
Der Erwerb von Grundvermögen hat in der Praxis oftmals ein steuerliches Nachspiel, wenn es zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude kommt. Das vermutete Interesse des Steuerpflichtigen, möglichst viel des Kaufpreises auf das Gebäude zu verteilen, weckt regelmäßig die Skepsis des Finanzamtes. Dies gilt im besonderen Maße, wenn in der notariellen Urkunde eine Kaufpreisaufteilung nicht vorhanden ist.
Vermögensnachfolge
Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 – oder genauer dessen Artikel 12 – sorgt aktuell für Unruhe bei vielen Grundstückseigentümern. Hintergrund ist eine Änderung des Bewertungsgesetzes, die sich auf die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer auswirken wird.
Vermögensnachfolge
Nicole Flügge
Sofern man in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzt, der für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten soll, sollte die Vergütung möglichst genau geregelt sein. Auch bei der Bezugnahme auf eine Vergütungstabelle, ist eine genaue Bezeichnung der Tabelle dringend zu empfehlen. Ein Beschluss des Oberlandesgericht München vom 21.06.2021 (33 U 1651/21) zeigt, dass sich ein Erblasser nicht auf eine lebensnahe Testamentsauslegung durch die Gerichte verlassen sollte.
Vermögensnachfolge
Meike Isabel Bever, LL.M., Nicole Flügge
Wenn ein Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr seine Kompetenzen nachweisen muss, wird er regelmäßig auf das Testamentsvollstreckerzeugnis zurückgreifen. Die Nachweisfunktion des Testamentsvollstreckerzeugnisses wurde durch eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 12.08.2021 – 19 W 82/21) weiter gestärkt. Das Kammergericht hat zugunsten eines Testamentsvollstreckers entschieden, dass auch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Zeugnis aufzunehmen ist.
Vermögensnachfolge
Meike Isabel Bever, LL.M., Nicole Flügge
Sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln sind ein beliebtes Gestaltungsmittel in gemeinschaftlichen Testamenten. Sie sollen den längerlebenden Ehegatten vor pflichtteilsrechtlichen Auseinandersetzungen mit den gemeinsamen Kindern schützen. Ob dies tatsächlich im gewünschten Umfang gelingt, hängt – wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt – von der konkreten Ausgestaltung der Klausel ab. Insbesondere vor pflichtteilsrechtlichen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen, die in der Praxis erheblichen Aufwand verursachen und den hinterbliebenen Ehegatten stark belasten können, ist dieser nicht ohne Weiteres geschützt.