Vermögensnachfolge
Meike Isabel Bever, LL.M.
Glücklicherweise konnte die Zahl der Covid-19-Infektionen in Deutschland in den letzten Wochen erheblich reduziert werden. Wie immer wieder neue Infektionswellen zeigen, ist aber nach wie vor Vorsicht geboten. Für viele Menschen bietet die Covid-19-Pandemie Anlass, darüber nachzudenken, ob es sinnvoll ist, eine Patientenverfügung zu errichten und Vollmachten für den Ernstfall zu erteilen. Das kann nur bejaht werden. Zwingenden Anpassungsbedarf für bereits bestehende Dokumente allein aufgrund der Pandemie gibt es hingegen nicht.
Vermögensnachfolge
Tom Kemcke
Deutschlandweit haben Unternehmen im Zuge der SARS-Covid 19 (Corona)-Pandemie mittlerweile flächendeckend Kurzarbeit eingeführt. Teilweise handelt es sich dabei um eine sog. „Kurzarbeit null“, bei welcher der Arbeitsausfall 100 % beträgt. Dies kann auch erbschaftsteuerliche Auswirkungen infolge der Lohnsummen-Prüfung bei – bestehender oder geplanter – Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen haben.
Vermögensnachfolge
Meike Isabel Bever, LL.M.
Ein Testamentsvollstrecker darf sein Amt im Zweifel nicht auf einen Dritten übertragen. Das schließt die Erteilung einer (widerruflichen) Generalvollmacht an einen Dritten aber nicht aus, wenn der Erblasser nichts Abweichendes angeordnet hat. Das Kammergericht (KG) hat entschieden: Für diese Generalvollmacht gelten keine besonderen Anforderungen. Auch eine Generalvollmacht, die ohne Bezugnahme auf das Testamentsvollstreckeramt des Vollmachtgebers erteilt wird, kann den Bevollmächtigten zu Tätigkeiten der Testamentsvollstreckung berechtigen.
Gesellschaftsrecht und M&AVermögensnachfolge
Dr. Sebastian Garbe
Bedarf die schenkweise Übertragung eines volleingezahlten Kommanditanteils an einen Minderjährigen der Bestellung eines Ergänzungspflegers? Das jedenfalls meint das OLG Oldenburg und reiht sich so in einen der höchstrichterlichen Klärung dringend harrenden Streitstand ein.
Vermögensnachfolge
Meike Isabel Bever, LL.M.
Im Juli 2018 hat der BGH in einem viel beachteten Urteil entschieden: Beim Tod des Kontoin-habers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag auf die Erben über. Die Erben erhalten daher Zugang zum Benutzerkonto nebst Kommunikationsinhalten (BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17). Auch ein gutes Jahr nach der Entscheidung ist der „digitale Nachlass“ in aller Munde. Und das zu Recht: Handlungsbedarf besteht für (fast) jeden.