Arbeitsrecht
Franziska Karsten, LL.M.
On 15 November 2023, the Federal Cabinet passed the Fourth Minimum Wage Adjustment Ordinance (MiLoV4), which initially raises the statutory minimum wage to EUR 12.41 gross per hour on 1 January 2024, before increasing it in a further step to EUR 12.82 gross per hour on 1 January 2025. As part of this increase, the earnings thresholds for marginally employed persons (mini-jobs) will also change.
Arbeitsrecht
Franziska Karsten, LL.M.
Das Bundeskabinett hat am 15. November 2023 die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV4) beschlossen, womit der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2024 zunächst auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde angehoben wird, bevor er in einem weiteren Schritt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde steigt. Im Zuge dieser Erhöhung verändern sich auch die Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte (Minijobs).
Vergaberecht
Linda Siegert
Im Vergaberecht ist für den Ablauf des Verfahrens entscheidend, ob die nationalen Regelungen Anwendung finden oder ob man sich nach europäische Vorschriften richten muss. Dies ist abhängig vom geschätzte Auftragswert des öffentlichen Auftrags. Erreicht dieser einen gewissen Schwellenwert, sind öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet den Auftrag europaweit auszuschreiben. Die zu beachtenden Schwellenwerte werden dabei alle zwei Jahre von der europäischen Kommission per Verordnung angepasst und finden unmittelbare Anwendung. Ab dem 1. Januar 2024 sind die neu angepassten Werte für alle Mitgliedstaaten verbindlich.
Arbeitsrecht
Die Definition des Arbeitnehmerbegriffs und die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen auf Geschäftsführer geben regelmäßig Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen. So auch in einem zuletzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, in dem es über das Bestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs einer Geschäftsführerin zu befinden hatte (BAG v. 25.07.2023 – 9 AZR 43 / 22). Auch der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann hiernach Arbeitnehmer im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes sein.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Im Betriebsverfassungsrecht besteht eine klare Grenze für die Zuständigkeit des Betriebsrates. Für den Kreis der leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist der Betriebsrat nicht zuständig. Im Falle einer Schwerbehinderung leitender Angestellter hat das BAG (Beschluss v. 09.05.2023 – 1 ABR 14/22) sich im Kontext des Schwerbehindertenrechts aus dem SGB IX dennoch eine Zuständigkeit des Betriebsrates für leitende Angestellte angenommen.