Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Die formellen Hürden des Massenentlassungsanzeigeverfahrens stellen einen Dauerbrenner arbeitsrechtlicher Fehlerquellen im Zusammenhang mit einem Personalabbau dar. Grundlage ist das zum einen bereits komplexe Verfahren gem. der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen (MERL) und zum anderen die unzureichende Umsetzung deren Vorgaben durch den deutschen Gesetzgeber in den §§ 17 ff. KSchG.
Medien und PresseDatenschutz und IT-Recht
Auch „einfache“ Straftaten wie üble Nachrede und Beleidigung können eine Auskunftspflicht von Plattformen nach § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes begründen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jetzt klargestellt, dass die Anforderungen an den Straftatbestand der Beleidigung nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 19. Dezember 2021, Az: 1 BvR 1073/20).
Rechnungslegung
Michael Kapitza
Mit dem Jahreswechsel 2021/2022 dürfen bestimmte Unterlagen vernichtet werden. Das Handelsgesetzbuch hat in § 257 Absatz 4 geregelt, dass Jahresabschlüsse und die Belege für die Buchführung für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren sind. Empfangene oder abgesandte Handelsbriefe oder Wiedergaben von solchen sind für sechs Jahre aufzubewahren.
Unternehmensteuerrecht
Gegen die Entscheidung des VI. Senats des BFH vom 29.04.2021 (Az. VI R 31/18) zur Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen wurde am 20.01.2022 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (Az. 2 BvR 1443/21) eingelegt.
Umsatzsteuerrecht
Thomas Schäffer
Der EuGH hat die Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina in der Rs. C-141/20 "Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie" veröffentlicht. Es geht insbesondere um die Grundsatzfrage, ob die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft, bei der der Organträger (und nicht der Organkreis) zum Steuerpflichtigen bestimmt wird, mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Dazu hatten sowohl der XI. Senat als auch der V. Senat des BFH den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen.