Immobilienrecht
Saskia Hahn, Dr. Andreas von Criegern
Im Laufe des letzten Jahres hat es mehrere oberlandesgerichtliche Entscheidungen zu der Frage gegeben, ob und in welcher Höhe Gewerbemieter coronabedingt die Mieten anpassen können. Bei diesen Entscheidungen zeichnete sich keine klare Linie ab. Die Gerichte sprachen höchst unterschiedliche Mietreduzierungen zu bzw. lehnten diese ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit Urteil vom 12. Januar 2022 (Az: 12 ZR 8/21) erstmalig höchstrichterlich hierzu entschieden.
Arbeitsrecht
Stefan Gatz
In unserem Blog hatten unsere Rechtsanwälte Dr. Erwin Salamon und Yannick Maaß bereits nach Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über die Entscheidung vom 13. Oktober 2021 berichtet, wonach der Arbeitsgeber für die Dauer eine Corona-bedingten behördlichen Schließungsanordnung dem Arbeitnehmer keine Vergütung wegen Annahmeverzugs schuldet. Nun liegen die Entscheidungsgründe des Urteils vor, die wichtige Hinweise enthalten und die Frage aufwerfen, ob ein Arbeitgeber anstatt der Vergütung eventuell Schadenersatz schulde, wenn er kein Kurzarbeitergeld beantragt.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Der EuGH hatte jüngst mit Urteil vom 09.09.2021 angenommen, dass Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG („EU-Arbeitszeitrichtlinie“) vorliegt, wenn eine Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitspause binnen zwei Minuten erfolgen muss. In diesem Sinne hatte bereits der EuGH mit Urteil vom 21.02.2018 Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie angenommen, wenn eine Arbeitsaufnahme binnen acht Minuten zu erfolgen hat. Auf dieser Grundlage war bei einer Pflicht zur Arbeitsaufnahme binnen weniger Minuten in der Regel Arbeitszeit und damit keine Ruhezeit im Sinne der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen anzunehmen.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Lukas Eßers, LL.M.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH, der von der Gesellschaft auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen wird, auch dann zu umfassenden Auskünften verpflichtet ist, wenn er sich dadurch selbst einer Pflichtverletzung bezichtigen muss. Da sich die Auskunftsverpflichtungen eines Geschäftsführers aus dem zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer bestehenden Auftragsverhältnis erheben, besteht diese Verpflichtung auch dann, wenn der Geschäftsführeranstellungsvertrag bereits beendet ist.