ArbeitsrechtUnternehmensteuerrecht
Dr. Christian Hoppe
Immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern ein Fahrrad als Dienstrad an. Arbeitnehmer, die viel Fahrrad fahren, tun etwas für ihre Gesundheit. Der Arbeitgeber profitiert mittelbar über einen statistisch geringeren Krankenstand und eine messbar höhere Zufriedenheit der Mitarbeiter. Dabei leasen Arbeitgeber Fahrräder (häufig als eBikes oder auch als Lastenräder) und überlassen sie an ihre Belegschaft zur privaten Nutzung einschließlich des Arbeitswegs. Zudem ist die Nutzung des Dienstrades in vielen Fällen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Der Beitrag gibt anhand einer aktuellen Entscheidung einen Überblick zu den unfallversicherungs- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Die formellen Hürden des Massenentlassungsanzeigeverfahrens stellen einen Dauerbrenner arbeitsrechtlicher Fehlerquellen im Zusammenhang mit einem Personalabbau dar. Grundlage ist das zum einen bereits komplexe Verfahren gem. der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen (MERL) und zum anderen die unzureichende Umsetzung deren Vorgaben durch den deutschen Gesetzgeber in den §§ 17 ff. KSchG.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus und erhebt der Arbeitnehmer dagegen Kündigungsschutzklage, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht selten ein Vabanquespiel. Die Dauer der rechtlichen Auseinandersetzung geht regelmäßig über den Lauf einer ordentlichen Kündigungsfrist hinaus, so dass den Arbeitgeber das sogenannte Annahmeverzugsrisiko trifft, Vergütung nachentrichten zu müssen, sollte er in dem Rechtstreit über die Kündigung unterliegen.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Muss der Arbeitgeber den dauerhaft arbeitsunfähigen Arbeitnehmer auffordern, Urlaubsansprüche im laufenden Urlaubsjahr zu nehmen, um deren Verfall herbeizuführen?
Arbeitsrecht
Stefan Gatz
In unserem Blog hatten unsere Rechtsanwälte Dr. Erwin Salamon und Yannick Maaß bereits nach Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über die Entscheidung vom 13. Oktober 2021 berichtet, wonach der Arbeitsgeber für die Dauer eine Corona-bedingten behördlichen Schließungsanordnung dem Arbeitnehmer keine Vergütung wegen Annahmeverzugs schuldet. Nun liegen die Entscheidungsgründe des Urteils vor, die wichtige Hinweise enthalten und die Frage aufwerfen, ob ein Arbeitgeber anstatt der Vergütung eventuell Schadenersatz schulde, wenn er kein Kurzarbeitergeld beantragt.