Beweisverwertungsverbote stehen vor allem im Strafrecht prominent auf der Tagesordnung und fristen im Arbeitsrecht eher ein Schattendasein. Sie entpuppen sich dennoch – oder gerade deshalb – zunehmend zu einem gefährlichen Fallstrick in arbeitsgerichtlichen Verfahren, wobei die fortschreitende Digitalisierung und die sog. „Compliance-Welle“ dazu beitragen. Greift eine Maßnahme unzulässig in das Persönlichkeitsrecht oder Privat- und Familienleben des Arbeitnehmers ein, kann sich ein Beweisverwertungsverbot zulasten des Arbeitgebers im Prozess ergeben. Kann das dazu führen, dass auch weitere, daraus abgeleitete Beweise als „Früchte des verbotenen Baumes“ nicht verwertbar sind? Darf z. B. ein Arbeitgeber, der unzulässigerweise den Spind seines Arbeitnehmers durchsucht, woraufhin der Arbeitnehmer den Diebstahl gesteht, das Geständnis vor Gericht verwerten?
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gilt gemäß § 12a ArbGG, dass die Kosten für die Inanspruchnahme einer rechtsanwaltlichen Beratung nicht von der Gegenseite erstattet werden müssen. Vielmehr muss jede Partei die ihr entstandenen Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung in der ersten Instanz selbst tragen. Das BAG hat nunmehr mit seiner Entscheidung vom 29.04.2021 festgestellt, dass ungeachtet dieses Grundsatzes der Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten einer Compliance-Ermittlung unter Hinzuziehung einer hierauf spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen kann, wenn die Erforderlichkeit der Hinzuziehung der Kanzlei sowie die konkreten Ermittlungsmaßnahmen hinreichend durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden können und sich als erforderlich herausstellen. Zeitlich ist die Kostenerstattung aber Beschränkt auf Kosten, die für den Zeitraum bis zum Ausspruch der auf den Ermittlungsergebnissen gestützten Kündigung entstanden sind.
Der Countdown läuft. Weniger als drei Monate sind es noch bis zur Bundestagswahl am 26. September 2021. Mittlerweile sind alle Parteien in den Wahlkampf eingestiegen und haben ihre Wahlprogramme veröffentlicht. Wir haben die Wahlprogramme aller Parteien, deren Beteiligung an der nächsten Regierung möglich erscheint, bezüglich ihrer Forderungen und Reformvorschläge für den Bereich Arbeit unter die Lupe genommen und die relevantesten Inhalte in einer Selektion von 21 Einzelthemen in fünf Themenbereichen gegenübergestellt.
Das Bundeskabinett hat heute die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die am 1. Juli 2021 in Kraft treten wird. Gestern haben wir an dieser Stelle im Blog einen Ausblick gewagt. Im Vergleich zum Referentenentwurf (Stand 16. Juni 2021) wurde im Wesentlichen nur geändert, dass die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung spätestens am 10. September 2021 außer Kraft treten soll. Die wichtigsten Regelungen der künftigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Überblick:
Am 30. Juni 2021 läuft die sog. Bundes-Notbremse aus. Zugleich tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Stand 21. April 2021) außer Kraft. Nach Medienberichten der vergangenen Woche können wir davon ausgehen, dass die Home-Office-Angebotspflicht nicht verlängert wird. Das Bundeskabinett berät morgen (23. Juni 2021) über die künftigen Schutzmaßnahmen, die in den Betrieben ab dem 01. Juli 2021 gelten sollen.