Arbeitsrecht
Greta Groffy
Nach einer aufsehenerregenden Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (10.08.2020 – 19 Ca 13189/19) soll Folgendes gelten: Wenn die Arbeitgeberin einen Standort verlagert und dafür Änderungskündigungen ausspricht, muss zunächst Home-Office angeboten werden, bevor der neue Arbeitsort wirksam durchgesetzt werden kann. Home-Office nicht anzubieten, sei „willkürlich“ und „aus der Zeit gefallen“, meint das Arbeitsgericht. Ob das Landesarbeitsgericht dieser rechtlichen Einschätzung folgt, bleibt mit Spannung zu erwarten.
Arbeitsrecht
In einer Marathonsitzung haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschef*innen der Länder in einer Videoschaltkonferenz zu den künftigen Maßnahmen im Kampf gegen die Covid-19-Pandemie getagt. Das Ergebnis – ein 13-seitiger Beschluss – enthält u. a. auch einige Regelungen zu Maßnahmen, die eine unmittelbare arbeitsrechtliche Relevanz aufweisen.
Arbeitsrecht
Martina Dierks, LL.M.
Die Covid-19-Pandemie stellt die Arbeitswelt vor immer neue Fragestellungen. Bei einem Arbeitnehmer, der während seines Erholungsurlaubs einer Quarantäneanordnung unterliegt, mag die Urlaubsfreude gering ausfallen. Er wird sich fragen, ob er seinen Urlaubsanspruch „verliert“, oder ob er – wie im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit – eine Nachgewährung der Urlaubstage beanspruchen kann.
ArbeitsrechtGewerblicher Rechtsschutz
Dr. Ralf Möller, M.Jur. (Oxford), Dr. Erwin Salamon
Seit dem 26.04.2019 gilt das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Eine Einbeziehung in den Schutzbereich als Geschäftsgeheimnis setzt seitdem u. a. voraus, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber unterliegen. Anderenfalls genießen sie grundsätzlich – in zwei jüngeren Fällen aus der Rechtsprechung etwa thematisiert zu einer Kundenliste oder einer Rezeptur für ein chemisches Produkt – keinen rechtlichen Schutz vor Weitergabe an und Nutzung durch Dritte.
Gesellschaftsrecht und M&AArbeitsrechtRestrukturierung und Insolvenzrecht
Katharina Krimm, Marc Heinrich
Der Bundestag hat am 28.01.2021 eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen, mit der die Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen bis zum 30.04.2021 weiter ausgesetzt bleibt, denen noch keine Corona-Hilfen ausgezahlt worden sind. Damit kommt die Verlängerung des Aussetzungszeitraums allein solchen Unternehmen zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Dies dürfte für viele Unternehmen zutreffen.