Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Regelungsbestandteil einer Aufhebungsvereinbarung ist vielfach die sofortige Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung von Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Beendigungszeitpunkt. Um Personalkosten ohne Gegenleistung infolge der Freistellung zu reduzieren, motivieren Sprinterregelegungen regelmäßig den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Aufnahme einer Anschlussbeschäftigung. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Anschlussbeschäftigung aufnimmt, ohne das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber in der Freistellungsphase gemäß der Sprinterregel vorzeitig zu lösen? Damit hatte sich das BAG jüngst zu befassen.
Arbeitsrecht
Katharina Krimm
Der neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Beschluss vom 27.04.2021 dem europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Fragen vorgelegt: Zum einen möchte das BAG wissen, ob nationale Vorschriften strengere Anforderungen an die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten stellen dürfen als die DSGVO und ferner, ob das Ausfüllen des Amtes als Betriebsvorsitzender bei gleichzeitiger Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu einer Interessenkollision i.S.v. Art. 38 Abs. 4 S. 2 DSGVO führt.
Arbeitsrecht
Dr. Christian Hoppe
Arbeitgeber müssen nach einem bereits durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gem. § 167 II SGB IX erneut ein BEM durchführen, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten BEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird. Der Abschluss eines BEM ist dabei der Tag „Null“ für einen neuen Referenzzeitraum von einem Jahr. Für ein BEM gibt es demnach kein „Mindesthaltbarkeitsdatum“, wie nun das LAG Düsseldorf klarstellte. Was bedeutet dies für die Praxis, die hier bislang häufig anders aussah?
ArbeitsrechtÖffentliches Wirtschaftsrecht
Greta Groffy, Dr. Jan Boris Ingerowski, LL.M.
Anfang Juni sollen nun Arbeitgeber endlich damit beginnen können, durch die Betriebsärzte Impfungen im Betrieb anzubieten. Gleichzeitig starten nun in den Bundesländern die Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität gemäß der Coronavirus-Impfverordnung („Prio-Gruppe 3“). Zur Prio-Gruppe 3 gehören neben Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie solchen mit gewissen Krankheiten auch Personen, die in besonders relevanter Position in einem Unternehmen der sog. „Kritischen Infrastruktur“ beschäftigt sind. Unternehmen und Arbeitgeber sind deshalb jetzt dringend gehalten zu prüfen, ob ihre Arbeitnehmer ggf. priorisiert geimpft werden können und welche Rechtsfragen bei den Impfungen durch die Betriebsärzte zu beachten sind.
Datenschutz und IT-RechtArbeitsrecht
Dr. Frank Bongers
Mit Spannung war erwartet worden, ob das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der für den 27.04.2021 angekündigten Entscheidung mehr Klarheit über den Umfang eines Anspruchs auf Kopien von personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bringen würde. Soweit dies die Pressemitteilung erkennen lässt, hat das BAG diese Frage jedoch offengelassen, weil es den Klageantrag für zu unbestimmt hielt. Interessant ist die Entscheidung dennoch, da gerade der Verweis auf die notwendige Bestimmtheit des Klagantrags die betroffene Person und auch den datenverarbeitenden Verantwortlichen vor neue Herausforderungen stellt.