Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Das LAG Mainz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Schwerbehinderter den Arbeitgeber nicht auf die Schwerbehinderung hingewiesen hatte. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Schwerbehinderte Abgeltung u. a. des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen, weil der Arbeitgeber (der die Schwerbehinderung nicht kannte) den Arbeitnehmer nicht auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines solchen Urlaubs hingewiesen hatte, um einen Verfall zu vermeiden.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Arbeitgeber sind nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttest auf das Corona-Virus anzubieten, wenn Arbeitnehmer nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten. Aber welche Pflichten bestehen seitens des Arbeitnehmers bei einem positiven Testergebnis?
Arbeitsrecht
Greta Groffy, Martina Dierks, LL.M.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber seit Ende April 2021, ihren Beschäftigten zwei Mal wöchentlich Corona-Tests anzubieten. Eine Testpflicht besteht für die Beschäftigten bislang nur in einzelnen Bundesländern, teilweise nur für bestimmte Beschäftigtengruppen. Arbeitgeber sollten die Angebotspflicht bestmöglich umsetzen – fraglich bleibt, ob Arbeitnehmer zum Test verpflichtet werden können.
Arbeitsrecht
Die Bundesregierung hat am 31.03.2021 einen Gesetzesentwurf zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen. Dieser hat seinen Ursprung im Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Betriebsrätestärkungsgesetz und soll die Rechte von Betriebsräten stärken und dabei die Neuerungen der Arbeitswelt 4.0 in das BetrVG implementieren. Neben diversen weiteren Änderungen sieht der Entwurf in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG-E ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit vor.
ArbeitsrechtUmsatzsteuerrecht
Dr. Patrizia Chwalisz
Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2020 sind seit dem 01.01.2021 vom Arbeitgeber veranlasste und finanzierte Beratung für die Verbesserung der künftigen Arbeitsfähigkeit für ausscheidende Mitarbeiter im neuen § 3 Nr. 19 EStG steuerlich nicht mehr als geldwerter Vorteil behandelt.