Der EuGH hat in diesem Sommer im Schatten der Corona-Rechtsfragen zu Kurzarbeit & Co. eine für Arbeitgeber nicht unwichtige Frage zum europäischen Urlaubsrecht entschieden. Damit bestätigt der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Urlaubsanspruch und entwickelt sie fort.
In einem Urteil vom 15.07.2020 (Az. 3 Sa 736/19) hat das LAG Köln das Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess scheitern lassen. Dies vor dem Hintergrund, dass eine vorherige Mitteilung dieser, den schwerbehinderten Arbeitnehmer betreffenden, Kündigungsgründe an das Integrationsamt gefehlt habe. Von einer Nachholbarkeit der Mitteilung wurde – anders als bei der Betriebsratsbeteiligung – nicht ausgegangen.
Lange bestand Unsicherheit über die Wirksamkeit von Online-Krankschreibungen. Eine jüngst verabschiedete Änderung der AU-Richtlinie schafft nun Klarheit. Eine AU-Ausstellung per Telemedien kommt nur beim eigenen Hausarzt in Betracht. Dem Geschäftsmodell der AU-Plattformen dürfte damit die Grundlage entzogen sein.
Welcher Arbeitgeber kennt es nicht: Man einigt sich mit dem Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist froh, wenn Zeugnis und Arbeitspapiere den Arbeitnehmer (einigermaßen) rechtzeitig erreicht haben und hat die Angelegenheit gedanklich bereits unter „erledigt“ abgelegt. Grundsätzlich ist hiergegen auch nichts einzuwenden – jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer über keine betriebliche Altersversorgung verfügt. Für Unternehmen kann es allerdings teuer werden, wenn für den Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung abgeschlossen wurde und der Arbeitgeber bei der Übertragung der betrieblichen Altersversorgung nicht von der sog. „versicherungsförmigen Lösung“ profitieren kann. Hier lohnt es sich, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nochmals genau hinzusehen.
Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt erheblich und nachhaltig verändert. Eines der zentralen Themen ist das Arbeiten im Home-Office, das aktueller ist denn je. Mit der Vermischung von Berufs- und Privatleben gehen diverse Herausforderungen in der Umsetzung einher. Der Gesetzgeber hat diese auch nach knapp 40 Jahren, seit Menschen immer häufiger auch Home-Office arbeiten, nicht gelöst. So bleiben die Verantwortung des Arbeitgebers für die Bereitstellung (und die Kosten) sämtlicher Arbeitsmittel und für den Daten- wie Arbeitsschutz, die beschränkte Arbeitnehmerhaftung sowie die Prinzipien der Unfallversicherung am heimischen Küchentisch weitgehend ungeregelt. Für Oktober 2020 hat der Arbeitsminister einen Gesetzesentwurf für die Einführung des gesetzlichen Anspruches auf Home-Office angekündigt. Dabei wird verkannt, dass nicht die Frage des Home-Offices einer gesetzlichen Regelung bedarf, sondern der Gesetzgeber endlich auf die vielen praktischen Fragen und Probleme, die mit dem Arbeiten im Home-Office verbunden sind, klare und verbindliche Antworten schuldet.