ComplianceGesellschaftsrecht und M&A
Dr. Hans Jürgen Hilling
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist für erste Unternehmen zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Für Unternehmen mit 1000 Arbeitnehmern wird es ab dem 1. Januar 2024 gelten. Verstöße gegen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten können mit Bußgeldern und dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge sanktioniert werden. Daneben wird eine mögliche zivilrechtliche Haftung des Unternehmens für menschrechts- und umweltbezogene Schäden in ihrer Lieferkette in der Fachliteratur breit diskutiert. Ein Überblick zur Unternehmenshaftung unter dem Lieferkettengesetz ist in Teil 1 dieses Beitrags zu finden. Anknüpfend befasst sich der zweite Teil mit der Geschäftsführerhaftung unter dem LkSG.
ComplianceGesellschaftsrecht und M&A
Dr. Hans Jürgen Hilling
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist für erste Unternehmen zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Für Unternehmen mit 1000 Arbeitnehmern wird es ab dem 1. Januar 2024 gelten. Das LkSG begründet Sorgfaltspflichten und sanktioniert Pflichtverletzungen mit Bußgeldern und dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Daneben soll das LkSG ausdrücklich keine Änderungen der zivilrechtlichen Haftung mit sich bringen. Dennoch wurden die mit dem LkSG verbundenen Haftungsfolgen in der Fachliteratur bereits vor in Kraft treten des Gesetzes kontrovers diskutiert. Der Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Haftungsfragen für Unternehmen bieten. Hieran anknüpfend werden in einem zweiten Teil Folgen für die Geschäftsführerhaftung dargestellt.
ArbeitsrechtDatenschutz und IT-Recht
Dr. Frank Bongers
Die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA waren spätestens seit der sogenannten „Schrems-II“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.07.2020 (Az.: 10-311/18) Gegenstand zahlreicher Diskussionen bis hin zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt noch eine rechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten in die USA rechtmäßig gestaltet werden kann. Ein neuer Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vom 10.07.2023 könnte nunmehr Rechtssicherheit bewirken.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Hans Jürgen Hilling
Cyberangriffe bergen für Unternehmen ein erhebliches Schadenspotenzial. Nach Angaben des Branchenverbands Bitkom sind der deutschen Wirtschaft in den Jahren 2021 und 2022 Schäden in Höhe von jeweils mehr als 200 Mrd. Euro durch Diebstahl von IT-Ausrüstung, Datendiebstahl, Spionage und Sabotage entstanden. Für Geschäftsführer rückt damit die Frage in den Fokus, welche haftungsbewährten Pflichten sie beim Schutz ihres Unternehmens vor digitalen Gefahren treffen.
Datenschutz und IT-RechtMedien und Presse
Bewertet ein Mitbewerber einen Konkurrenten mit einem von fünf möglichen Sternen ist das unzulässig, wenn es keine Grundlage für die Bewertung gibt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 23.12.2022 entschieden (Az. 6 U 83/22).